Bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf sind die Richtlinien des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) und Verordnungsausschlüsse nach § 34 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) einzuhalten.
Besonders wichtig ist es, dass die Sprechstundenbedarfsrezepte vollständig und korrekt ausgefüllt werden. Die Verordnung erfolgt auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung), bei dem das Feld „9" immer anzukreuzen ist. Bei Bezug von Hilfsmittel zu Lasten des Sprechstundenbedarfs ist das Feld „7", und bei Bezug von Impfstoffen ist das Feld „8" zusätzlich zu kennzeichnen.
Das Rezept muss getrennt nach Arzneimitteln und Hilfsmittel ausgestellt werden.
- Kostenträger: Kassenärztliche Vereinigung
- Statusfeld 9 (ggf. 7 oder 8 zusätzlich)
- Kostenträgererkennung
- Betriebsstätten-Nummer 9-stellig
- Vertragsarzt-Nummer 9-stellig
- Ausstellungsdatum
- Bezeichnung des SSB Artikel mit exakter Größen- und Mengenangabe (max. 3 Positionen pro Rezept)
- Vertragsarztstempel und Unterschrift des Arztes